Arbeitnehmer/in

Ihr Recht auf einen Beistand

Sie haben das Recht, in Ihrem Jobcenter mit einem Beistand zu erscheinen. Dieses Recht folgt aus § 13 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch.

In der Regel benötigen Sie bei Ihren Vorsprachen im Jobcenter allerdings keinen Beistand.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten Sie gerne über Ihre Rechte und Ihre Gestaltungsmöglichkeiten und helfen Ihnen bei der Stellung von Anträgen.

Bitte beachten Sie, dass alles, was Ihr Beistand sagt, für Sie Gültigkeit hat, wenn Sie dem nicht unverzüglich widersprechen.

Bitte beachten Sie weiterhin, dass sich Ihr Beistand ausweisen können muss.