Geldleistungen
Anspruchsvoraussetzungen
Einen Anspruch auf Bürgergeld haben alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zum Erreichen des individuellen Rentenalters zwischen 65 und 67 Jahren. Kinder von 0 -14 Jahren erhalten auch Bürgergeld, sofern sie in einem Haushalt mit mindestens einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zusammenleben. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches (SGB XII) haben.
Erwerbsfähig sind diejenigen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.
Als hilfebedürftig gilt man, wenn man den eigenen Bedarf und den seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Partner aus eigenen Mitteln nicht oder nicht ganz decken kann.
Einen Leistungsanspruch haben grundsätzlich auch Kundinnen und Kunden, die ein Gewerbe betreiben und selbstständig sind. Hierzu gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten, die Ihnen bei der Antragstellung erläutert werden.
Im Regelfall haben auch Auszubildende, Schüler und Studenten im Haushalt der Eltern einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Für sie kann aber auch ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III oder auf Leistungen nach dem BaFöG bestehen, der in Anspruch genommen werden muss.
Vorrangige Leistungen
Wenn Sie Ansprüche auf Leistungen wie z. B. Wohngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld I, Elterngeld und/oder Unterhaltsleistungen haben, sind diese Leistungen vorrangig zu beantragen oder geltend zu machen.
Solche sog. "vorrangigen Leistungen" werden auf Ihren Anspruch auf Bürgergeld angerechnet, um damit Ihre Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beenden oder zu vermindern.
Keinen Anspruch auf Bürgergeld
Keine Leistungen erhalten Personen, die nicht erwerbsfähig sind, die Rente wegen Alters beziehen oder in einer stationären Einrichtung (z.B. Therapieeinrichtungen) untergebracht sind. Diese können auf Antrag Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), bei ihrer zuständigen Kommune erhalten.
Kranken- und Pflegeversicherung
In der Zeit, in der Sie keine Leistungen der Grundsicherung beziehen, sind Sie durch den zuständigen Träger nicht kranken- und pflegeversichert. Um Nachteile zu vermeiden, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse über Ansprüche und Rechte (zum Beispiel auf freiwillige Weiterversicherung) während dieser Zeit.
Alle wichtigen Informationen erhalten Sie auch im Merkblatt zur Grundsicherung für Arbeitssuchende