Geflüchtete aus der Ukraine: Aufenthaltserlaubnis wird verlängert
Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2026 fort. Das hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) vor dem Hintergrund des weiterhin anhaltenden Kriegsgeschehens durch Rechtsverordnung festgelegt (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung — UkraineAufenthFGV).
Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Außerdem sind keine Vorsprachen bei der Ausländerbehörde notwendig.
Bereits im Juni 2024 hatten die EU-Staaten beschlossen, die Sonderregelungen für den vorübergehenden Schutz von Ukrainerinnen und Ukrainern in der EU um ein weiteres Jahr bis März 2026 zu verlängern. Dieser Beschluss musste noch in deutsches Recht umgesetzt werden.